§ 134 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 134 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 134 | |
(Text alte Fassung) Durch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Die Mitglieder, die vom Parlament gewählt werden, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden; ihre Amtszeit beträgt zwölf Jahre. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |