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Änderung § 138 BRRG vom 01.04.2009

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§ 138 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 138 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 138


(Text alte Fassung)

Im Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den Ländern, in denen der einstweilige Ruhestand noch nicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Landesrecht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung gebracht worden ist, an die Stelle des einstweiligen Ruhestandes der Wartestand des bisherigen Rechts.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)