Zitierungen von § 122 BRRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 BRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 14. BPolLVÄndV
...  5. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt." 6. § 24 wird ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
§ 43 BLV
... stellt das Bundesministerium des Innern fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. § 6 ist entsprechend ...

Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
§ 21 BPolLV Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (vom 28.11.2008)
... Befähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei anerkannt werden. § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. (2) Über die ...

Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen (L-g/hFSDBWFSV)
V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1674; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
§ 2 L-g/hFSDBWFSV Besondere Anforderungen für die Laufbahnen
... des gehobenen Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für den gehobenen Schuldienst an ... höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für den höheren Schuldienst ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed