Änderung § 1 EnFG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 StromPBGEG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des EnFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck des Gesetzes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. 2 Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. 2 Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,

2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,

3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,

4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und

5. den weiteren Ausgleichsmechanismus.

vorherige Änderung

 


(2) 1 Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. 2 Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed