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Änderung § 23 EnFG vom 01.01.2023

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§ 23 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 23 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen


(1) 1 Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt, wenn das Unternehmen

(Text alte Fassung)

1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist und

(Text neue Fassung)

1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 2 zuzuordnen ist und

2. ein Energiemanagementsystem betreibt.

2 Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.

(2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mitzuteilen.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder

2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.