§ 68 EnFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 68 EnFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Beihilfevorbehalt | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz mit Ausnahme von § 37 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden. | (Text neue Fassung) Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 38 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden. |