Änderung § 68 EnFG vom 01.01.2023

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§ 68 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 68 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Beihilfevorbehalt


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz mit Ausnahme von § 37 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

(Text neue Fassung)

Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 38 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.




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