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Änderung § 30 EnFG vom 16.05.2024

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§ 30 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 30 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Voraussetzungen der Begrenzung


Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen begrenzt, wenn

1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,

2. das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und

3. das Unternehmen

a) energieeffizient ist, weil

aa) es alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind,

bb) in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

cc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,

(Text neue Fassung)

cc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,

b) mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder

vorherige Änderung

c) Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.



c) Investitionen in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der deutlich unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.