§ 34 EnFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 34 EnFG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Selbständige Teile eines Unternehmens | |
(Text alte Fassung) Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist. |