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Änderung § 34 EnFG vom 16.05.2024

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§ 34 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 34 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens


(Text alte Fassung)

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.


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