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Änderung § 4 EnFG vom 23.12.2025

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§ 4 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 4 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe


Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:

(Text alte Fassung)

1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr,

2. dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

(Text neue Fassung)

1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr,

2. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

3. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und

4. der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.