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Änderung § 20 EnFG vom 23.12.2025

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§ 20 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 20 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Nachträgliche Korrekturen


(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:

1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,

2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,

3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,

6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oder

(Text alte Fassung)

7. aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.

(Text neue Fassung)

7. 1 aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.

2 Für die Differenz aus den Änderungen der zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnenden Strommenge nach Satz 1 sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bei der jeweils nächsten Abrechnung für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. 3 § 19 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.



(heute geltende Fassung)