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Änderung § 27 EnFG vom 23.12.2025

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§ 27 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 27 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Berichtspflicht


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netzengpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve, und legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht vor.