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Änderung § 40 EnFG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 EnFG, alle Änderungen durch Artikel 25 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EnFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 40 EnFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 40 EnFG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung | |
(1) 1 Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2 Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden: 1. Anträge nach § 33 Satz 1, 2. Anträge nach § 36, 3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5, 4. Anträge nach § 38 Absatz 2 bis 4, 5. Anträge nach § 39. 3 Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erstmaligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen. (2) 1 Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 beantragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen; für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 eine materielle Ausschlussfrist. 2 Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden. (3) 1 Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalenderjahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge nach diesem Abschnitt abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber gestellt werden. 2 Für die Beifügung des Prüfungsvermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist. (4) 1 Der Antrag muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen. | |
| (Text alte Fassung) (5) 1 Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Netznutzer, dem zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 2 Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung elektronisch erlassen werden kann. | (Text neue Fassung) (5) 1 Die Entscheidung ergeht schriftlich oder elektronisch mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mitgeteilten Netzbetreiber und dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 mitgeteilten Netznutzer. 2 Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. |
(6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach § 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Umlagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im Begrenzungsjahr entspricht. | |
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