Tools:
Update via:
Änderung § 53 EnFG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 25 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EnFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 53 EnFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 53 EnFG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten | |
(1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind: 1. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3, 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezieht, und | |
| (Text alte Fassung) 3. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2 und 3. (2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen wäre: 1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 bezieht. | (Text neue Fassung) 3. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2, 2a und 3. (2) 1 Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 31. März des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen wäre: 1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht. 2 Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich, soweit für die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 eine spätere Frist als der 31. März vorgesehen ist, auf das Datum der späteren Frist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15433/al232912-0.htm
