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Änderung § 64 EnFG vom 23.12.2025

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§ 64 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 64 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.


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