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Änderung § 68 EnFG vom 23.12.2025

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§ 68 EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 68 EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Beihilfevorbehalt


(Text neue Fassung)

§ 68 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.



 
(heute geltende Fassung) 

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