interne Verweise§ 1 EnFG Zweck des Gesetzes (vom 01.01.2023) ... aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung ...
§ 2 EnFG Begriffsbestimmungen (vom 23.12.2025) ... von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils geführten separaten Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 ohne die nach Anlage 1 Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben und ohne ...
§ 59 EnFG Information der Bundesnetzagentur (vom 23.12.2025) ... müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende Daten übermitteln: 1. die Einnahmen und ...
§ 66 EnFG Allgemeine Übergangsbestimmungen (vom 23.12.2025) ... der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 11 StromPBGEG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes ... Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung ... „die in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten" ersetzt. 5. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ... Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz." e) In Nummer 5.7 ...
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