Zitierungen von § 47 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EnFG Zweck des Gesetzes (vom 01.01.2023)
... aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung ...
§ 7 EnFG Abschlagszahlungen
... der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich macht. Eine Anpassung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn die ... eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden ...
§ 48 EnFG Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber
... Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese Konten abzuwickeln. § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend ...
§ 59 EnFG Information der Bundesnetzagentur
... müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende Daten übermitteln: 1. die Einnahmen und ...
§ 62 EnFG Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
... c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und d) die Konten nach § 47 führen, 2. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben ...
§ 66 EnFG Allgemeine Übergangsbestimmungen (vom 16.05.2024)
... der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein ...
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 16.05.2024)
...  4.10 Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. 5. Besondere ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 24b EnWG Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten (vom 24.12.2022)
... von dem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zulässig und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 13 EEGAusbGuEnFG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... für das Jahr 2023 mit, wobei zu unterstellen ist, dass die Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes am 31. Dezember 2022 jeweils den Wert null haben." 2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 2 StromPBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... von dem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zulässig und ...
Artikel 11 StromPBGEG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung ... „die in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten" ersetzt. 5. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ... Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz." e) In Nummer 5.7 ...


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