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Änderung § 2 WindBG vom 15.08.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 WindBG, alle Änderungen durch Artikel 4 RL2023/2413-UG am 15. August 2025 und Änderungshistorie des WindBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 2 WindBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung | § 2 WindBG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Windenergiegebiete: folgende Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in Raumordnungs- oder Bauleitplänen: a) Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Gebiete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; b) für die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 1 zusätzlich Eignungs- und Vorbehaltsgebiete in Raumordnungsplänen, wenn der Raumordnungsplan spätestens am 1. Februar 2024 wirksam geworden ist; 2. Rotor-innerhalb-Flächen: Flächen im Sinne der Nummer 1, die in einem Raumordnungsplan oder Bauleitplan ausgewiesen wurden, der bestimmt, dass die Rotorblätter von Windenergieanlagen innerhalb der ausgewiesenen Fläche liegen müssen, oder, solange der Planungsträger nicht einen Beschluss nach § 5 Absatz 4 gefasst und öffentlich bekannt gegeben oder verkündet hat, der keine Bestimmung im Hinblick auf die Platzierung der Rotorblätter außerhalb einer ausgewiesenen Fläche trifft; 3. Windenergieanlagen an Land: | |
| (Text alte Fassung) jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See im Sinne des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist. | (Text neue Fassung) jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See im Sinne des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist; 4. Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land: Gebiete nach § 249c des Baugesetzbuchs, nach § 28 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 6a dieses Gesetzes; 5. Regeln für Minderungsmaßnahmen: Regeln, die bei der planerischen Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes für die Windenergie an Land nach § 249c Absatz 3 des Baugesetzbuchs dargestellt oder nach § 28 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes aufgestellt werden; 6. Energiespeicheranlage am selben Standort: Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, die weder planfeststellungsbedürftig noch plangenehmigungsbedürftig ist, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Windenergieanlage an Land steht und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweist, wobei Anlagen zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich nicht erfasst sind. |
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