Auf Grund des
§ 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
- 1.
- am 1. Oktober: 85 Prozent,
- 2.
- am 1. November: 95 Prozent.
(2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 zu gewährleisten, hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage abweichend von
§ 35b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowohl am 1. August als auch am 1. September eines Kalenderjahres jeweils zu diesen Stichtagen einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 nicht gefährdet. Wenn zum 1. September die jeweilige Gasspeicheranlage einen Füllstand von mindestens 75 Prozent aufweist, wird vermutet, dass die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 in dieser Gasspeicheranlage nicht gefährdet ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2022.