Das
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- In Artikel 2 Nummer 5 sind die Wörter „Dem Achtzehnten Abschnitt wird folgender Zwanzigster Unterabschnitt angefügt:" durch die Wörter „Im Achtzehnten Abschnitt wird nach dem Neunzehnten Unterabschnitt folgender Zwanzigster Unterabschnitt eingefügt:" zu ersetzen.
- 2.
- In Artikel 3 Nummer 18 Buchstabe a sind in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 28)" durch die Wörter „Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1; L 339 vom 26.11.2014, S. 14)" zu ersetzen.
- 3.
- In Artikel 3 Nummer 61 Buchstabe b ist in Absatz 3 die Angabe „§ 61" durch die Angabe „§ 65" zu ersetzen.
- 4.
- Artikel 5 muss wie folgt lauten:
„Artikel 5 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202; 2020 I S. 318), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Artikel 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft."
- b)
- Absatz 6 wird aufgehoben."
- 5.
- In Artikel 7 Nummer 7 ist nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" einzufügen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. August 2022.