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§ 2 - Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben (JVAmtZVerlG k.a.Abk.)

§ 2



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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