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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO157Abs2DV)

V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1400 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 398
Geltung ab 23.08.2022; FNA: 424-5-1-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation



Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.

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Zitierungen von § 1 PAO157Abs2DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PAO157Abs2DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO157Abs2DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage PAO157Abs2DV (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind (vom 28.12.2023)