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PAO157Abs2DV
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§ 1
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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO157Abs2DV)
V. v. 15.08.2022
BGBl. I S. 1400
(
Nr. 30
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 11.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 310
Geltung ab 23.08.2022; FNA: 424-5-1-1
Gemeinsame Rechtsvorschriften
2 weitere Fassungen
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Eingangsformel
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→
§ 2
§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des
§ 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung
.
Eingangsformel
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§ 2
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Zitierungen von
§ 1 PAO157Abs2DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PAO157Abs2DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO157Abs2DV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage PAO157Abs2DV (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind
(vom 24.10.2024)
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