Änderung § 7 EnSiTrV vom 16.02.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 EnSiTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2023 geltenden Fassung
§ 7 EnSiTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 36
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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