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Änderung § 6 EnSiTrV vom 01.09.2023

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§ 5 EnSiTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung
§ 6 EnSiTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223

(Text alte Fassung)

§ 5 Ausschluss der Haftung


(Text neue Fassung)

§ 6 Ausschluss der Haftung


(Textabschnitt unverändert)

1 Schadenersatzansprüche gegen Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen, die sich aufgrund von Handlungen nach dieser Verordnung ergeben, sind ausgeschlossen. 2 Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten dieser Verordnung durch Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen.