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Änderung § 2 EnSiTrV vom 01.09.2023

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§ 2 EnSiTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung
§ 2 EnSiTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223

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§ 2 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2 Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses


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(1) 1 Besteht aufgrund konkreter und zuverlässiger Anhaltspunkte die Möglichkeit, dass die Energieträgerversorgung in einem bestimmten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder an einem bestimmten Standort von Kraftwerken, Importhäfen, Raffinerien oder Tanklagern aufgrund eines drohenden Versorgungsengpasses gefährdet oder gestört werden könnte, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen drohenden Versorgungsengpass für dieses Gebiet, die Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder diese einzelnen Standorte feststellen. 2 Die Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) 1 In der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist das betroffene Gebiet oder der betroffene Standort sowie die jeweils betroffenen Gleisanschlüsse sowie die Anhaltspunkte, aufgrund derer von einem drohenden Versorgungsengpass ausgegangen wird, zu bezeichnen. 2 Die Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses gilt für zwei Monate ab der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. 3 Eine erneute Feststellung ist zulässig.

(3) Hinweise, die einen drohenden Versorgungsengpass im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begründen können, sind insbesondere

1. bei Standorten, die üblicherweise nicht per Schiene beliefert werden, der absehbare Ausfall der Belieferung des Standortes auf dem gewöhnlichen Transportweg,

2. bei Standorten, die üblicherweise hauptsächlich oder überwiegend von einer bestimmten Quelle beliefert werden, der absehbare Ausfall dieser Quelle insbesondere aufgrund

a) der Verhängung eines Embargos,

b) dem Vorliegen eines Lieferstopps,

c) der Reduktion der Produktionskapazität oder

d) der vorrübergehenden oder dauerhaften Nichtverfügbarkeit dieser Quelle aus anderen Gründen.


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