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Synopse aller Änderungen der EnSiTrV am 16.02.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Februar 2023 durch Artikel 1 der 2. EnSiTrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnSiTrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EnSiTrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2023 geltenden Fassung | EnSiTrV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 36 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | (Text neue Fassung) (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15457/v294124-2023-02-16.htm