(1) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbesondere in folgenden Fachbereichen vor:
- 1.
- Führungsunterstützung,
- 2.
- Rettung und Bergung,
- 3.
- Notversorgung und Notinstandsetzung.
2Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte im Alarmfall.
(2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die erforderliche Aus- und Fortbildung
- 1.
- der Helferinnen und Helfer sowie
- 2.
- der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für THW-Einsätze vorgesehen sind.
(3) 1Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen im Rahmen der dortigen Befugnisse. 2Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808