§ 1b Forschung
Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an internationalen, supranationalen und nationalen Forschungsprojekten zu Fragestellungen in den Bereichen Rettungswesen, Katastrophenschutz und Zivilschutz.
Frühere Fassungen von § 1b THWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes
G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808
Artikel 1 2. THWGÄndG Änderung des THW-Gesetzes ... geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2 ersetzt: „§ 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal (1) Das ... Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus. § 1b Forschung Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an internationalen, supranationalen ...
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