Änderung § 1a THWG vom 01.05.2020

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§ 1a THWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
§ 1a THWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Einsatzkräfte und Einrichtungen


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(1) 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbesondere in folgenden Fachbereichen vor:

1. Führungsunterstützung,

2. Rettung und Bergung,

3. Notversorgung und Notinstandsetzung.

2 Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte im Alarmfall.

(2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die erforderliche Aus- und Fortbildung

1. der Helferinnen und Helfer sowie

2. der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für THW-Einsätze vorgesehen sind.

(3) 1 Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen im Rahmen der dortigen Befugnisse. 2 Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus.




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