Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 9/14 u. a. - (zu § 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes) (BVerfGE20220628 k.a.Abk.)

B. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1450 (Nr. 31)
Geltung ab 29.06.2022; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Entscheidung ändert mWv. 29. Juni 2022 EStG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2915) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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