Artikel 3d - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 3d Änderung des Krankenhauszukunftsgesetzes


Artikel 3d ändert mWv. 17. September 2022 KHZG Artikel 13

In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsgesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2023" durch die Angabe „1. Mai 2023" ersetzt.



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