Artikel 6b - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 6b Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 6b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. April 2023 EGStPO § 10

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 6a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 6b Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6b CovidIfSGAnpG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovidIfSGAnpG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 CovidIfSGAnpG 2022 Inkrafttreten
... 2023 in Kraft. (5) Artikel 3a Nummer 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (6) Artikel 6b tritt am 8. April 2023 in ...


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