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Artikel 6f - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 6f Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes


Artikel 6f ändert mWv. 17. September 2022 EBRG § 41b

§ 41b des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „7. April 2023" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

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