Die
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 1.09 Nummer 4" durch die Wörter „§ 1.09 Nummer 4 Satz 1" ersetzt und die Wörter „in dem dort genannten Fall zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers" werden gestrichen.
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 1.14," durch die Angabe „§ 1.14, §" ersetzt und die Wörter „§ 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4" werden durch die Wörter „§ 1.17 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 4" ersetzt.
- c)
- Nummer 12 wird aufgehoben.
- d)
- Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 12 und 13.
- e)
- Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
- „14.
- entgegen § 1.17 Nummer 3, auch in Verbindung mit Nummer 5, eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit einem dort genannten Gerät ausgestattet oder mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,".
- b)
- Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt oder".
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115