Artikel 3 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (1. BinSchStrEVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499 (Nr. 33); Geltung ab 27.09.2022
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Artikel 3 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 27. September 2022 DonauSchPV § 5, Anlagen

Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h)
das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist,".

b)
Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist,".

2.
Die Anlage A wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2022 I S. 1499, 1503 ff.)



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