§ 2 - Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 (KSAbgV 2023 k.a.Abk.)

V. v. 20.09.2022 BGBl. I S. 1508 (Nr. 33)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 8253-1-3-34 Künstlersozialversicherung

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 KSAbgV 2021

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 vom 14. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3311) außer Kraft.



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