§ 2 Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung des Bundes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchbescheids zuständig war.
interne Verweise
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