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Änderung § 25 DiPAV vom 01.07.2026
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| § 22 DiPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 25 DiPAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 22 Gebühren für Änderungsanzeigen und Streichung | (Text neue Fassung)§ 25 Gebühren für Änderungsanzeigen und Streichung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 78a Absatz 5 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 139e Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1. für die Anzeige der Vornahme wesentlicher Veränderungen an den digitalen Pflegeanwendungen mindestens 1.500 und höchstens 4.900 Euro sowie 2. für die Anzeige von Änderungen an den im Verzeichnis veröffentlichten Informationen mindestens 300 und höchstens 1.000 Euro. (2) Die Gebühr für die Streichung einer digitalen Pflegeanwendung gemäß § 78a Absatz 5 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 139e Absatz 6 Satz 6 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Fall einer nach Aufforderung nicht fristgerechten Anzeige wesentlicher Veränderungen oder auf Antrag des Herstellers beträgt jeweils 200 Euro. | |
(3) Die einfache Anzeige im Umfang geringfügiger und lediglich redaktioneller Änderungen von Angaben und Informationen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist gebührenfrei. | (3) Die einfache Anzeige im Umfang geringfügiger und lediglich redaktioneller Änderungen von Angaben und Informationen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist gebührenfrei. |
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