| § 32 DiPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 35 DiPAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 |
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(Text alte Fassung)§ 32 Entschädigung und Kosten | (Text neue Fassung)§ 35 Entschädigung und Kosten |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der Vorsitzende der Schiedsstelle und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. 3 Sie erhalten für sonstige Barauslagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag, dessen Höhe der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den beteiligten Verbänden festsetzt. 4 Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. (2) Die Sach- und Personalkosten der Geschäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen zur Hälfte der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und zur Hälfte die anderen an der Schiedsstelle beteiligten Verbände. | |