Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (VVMFuIfSGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 13.10.2022 BGBl. 2022 II S. 539; Geltung ab 19.10.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Zustimmung zur Erweiterung von Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 2 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang Beschluss (EU) 2022/ ... des Rates vom ... über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Zustimmung zur Erweiterung von Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union



Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich in der Fassung vom 30. Juni 2022 (Ratsdokument 10287/1/22) zustimmen. Dies gilt auch für eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der Beschlussentwurf wird nach stehend veröffentlicht.

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Artikel 2 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Oktober 2022 IfSG § 34

§ 34 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 1 bis 23 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 22 ersetzt:

„1.
Cholera

2.
Diphtherie

3.
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

4.
virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

5.
Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

6.
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

7.
Keuchhusten

8.
ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

9.
Masern

10.
Meningokokken-Infektion

11.
Mumps

12.
durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten

13.
Paratyphus

14.
Pest

15.
Poliomyelitis

16.
Röteln

17.
Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen

18.
Shigellose

19.
Skabies (Krätze)

20.
Typhus abdominalis

21.
Virushepatitis A oder E

22.
Windpocken."

2.
Im Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter „oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen" gestrichen.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Oktober 2022.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

Die Bundesministerin des Auswärtigen

Annalena Baerbock

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

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Anhang Beschluss (EU) 2022/ ... des Rates vom ... über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich



(siehe BGBl. 2022 II S. 541 ff.)



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