Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit nach
§ 1 Absatz 5 des Gesetzes
§ 1 Absatz 3b des Gesetzes auf eine Geschäftsbeziehung im Sinne des
§ 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes anzuwenden ist.
Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
Funktionsverlagerungsverordnung vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1680), die durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2022.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner