Abschnitt 4 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 4134-5-1 Schuldverschreibungen
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
§ 23 Inkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 4 Schlussbestimmung

§ 23 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Oktober 2022.

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