Synopse aller Änderungen der eWpRV am 10.02.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Februar 2026 durch Artikel 27 des StoFöG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der eWpRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

eWpRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
eWpRV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister
    § 2 Teilnehmer
    § 3 Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung
    § 4 Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
    § 5 Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
    § 6 Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
    § 7 Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
    § 8 Personenbezogene Registerangaben
    § 9 Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
    § 10 Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
    § 11 Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
    § 12 Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Abschnitt 3 Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
    § 13 Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters
    § 14 Zurverfügungstellung des verwendeten Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems
    § 15 Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts
    § 16 Anforderungen an kryptografische Verfahren und sonstige Methoden der Transformation von Daten; Überprüfung der Integrität der niedergelegten Emissionsbedingungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 17 Liste der Kryptowertpapiere bei der Bundesanstalt
(Text neue Fassung)

    § 17 (aufgehoben)
    § 18 Teilnahme an einem Kryptowertpapierregister; Beschwerde
    § 19 Schnittstellen
    § 20 Dokumentation der Vorkehrungen und Verfahren für die Übertragung des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
    § 21 Dokumentation des Kryptowertpapierregisters
    § 22 Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
    § 23 Inkrafttreten
    Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Liste der Kryptowertpapiere bei der Bundesanstalt




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Führung der öffentlichen Liste nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere übermittelt der Emittent der Bundesanstalt folgende Angaben:

1. die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerkennung der registerführenden Stelle,

2. die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerkennung des Emittenten,

3. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer des Kryptowertpapiers,

4. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers im Kryptowertpapierregister sowie

5. das Datum und den wesentlichen Inhalt einer Änderung der Angaben nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.

(2) 1 Die Angaben sind der Bundesanstalt in elektronischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Internetseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. 2 Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nutzung ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform vorsehen. 3 Ist durch die Bundesanstalt kein Weg zur Übermittlung in elektronischer Form bekanntgegeben oder macht eine technische Störung die elektronische Übermittlung unmöglich, so hat die Übermittlung schriftlich zu erfolgen. 4 In gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen ist ein Nachweis über die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu übermitteln.

(3) 1 Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die der Bundesanstalt übermittelten Angaben nicht zutreffend sind, so kann die Bundesanstalt die Aufnahme der Angaben in die Liste der Kryptowertpapiere ablehnen oder bereits aufgenommene Angaben löschen. 2 Die Bundesanstalt setzt die registerführende Stelle und den Emittenten von ihrer Ablehnung oder der Löschung bereits aufgenommener Angaben in Kenntnis und gibt der registerführenden Stelle und dem Emittenten Gelegenheit, die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist und unter Einreichung geeigneter Nachweise zu korrigieren oder die Annahme unzutreffender Angaben zu widerlegen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed