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Änderung § 2 DarlehensV vom 02.10.2025
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| § 2 DarlehensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.10.2025 geltenden Fassung | § 2 DarlehensV n.F. (neue Fassung) in der am 02.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten | |
| (Text alte Fassung) Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes | (Text neue Fassung) Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes |
1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war, 2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und 3. höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind. | |
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