Artikel 1 - Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensVNV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889 (Nr. 39); Geltung ab 29.10.2022

Artikel 1 Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen


Artikel 1 ändert mWv. 29. Oktober 2022 DarlehensV

(gesamter Text siehe Darlehensverordnung - DarlehensV)



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