Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensVNV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889 (Nr. 39); Geltung ab 29.10.2022
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 14 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1796) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1 Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen


Artikel 1 ändert mWv. 29. Oktober 2022 DarlehensV

(gesamter Text siehe Darlehensverordnung - DarlehensV)

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Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 29. Oktober 2022 DarlehensV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Oktober 2022.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

B. Stark-Watzinger



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