Unterabschnitt 2 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909 (Nr. 40)
Geltung ab 04.11.2022; FNA: 2030-21-3 Beamte
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Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 2 Ausbildungsinhalte
Unterabschnitt 2 Berufspraktische Studienzeiten
§ 59 Gliederung, Ziel und Inhalte
§ 60 Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt

Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 2 Ausbildungsinhalte

Unterabschnitt 2 Berufspraktische Studienzeiten

§ 59 Gliederung, Ziel und Inhalte



(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1.
eine praktische Ausbildung, die vor allem der Einführung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, sowie

2.
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) 1In den berufspraktischen Studienzeiten soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung des geltenden Rechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. 2Sie oder er ist anhand berufspraktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. 3Sie oder er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nachvollziehen können. 4Sie oder er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.

(3) 1Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu erstellen. 2Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte vertraut machen muss. 3Die Anleitungen werden ihr oder ihm ausgehändigt.

(4) 1Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außenprüfung statt, wovon vier Wochen auf die Bearbeitung von Rechtsbehelfen entfallen. 2Im Übrigen erfolgt sie nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

(5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 120 Unterrichtsstunden.

(6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.

(7) 1Abweichungen von den Stoffgliederungs- und Gestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Studienzeiten sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. 2In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss anzuhören.

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§ 60 Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt


§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter Verwendung des Musters der Anlage 15 zu beurteilen. 2Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. 3Die Beurteilung schließt mit einer vollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergebenden Note ab. 4Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.



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