Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (4. DirektZahlDurchfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974 (Nr. 41); Geltung ab 09.11.2022
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 9. November 2022 DirektZahlDurchfV § 13a

§ 13a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2022 (BAnz AT 13.04.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2022 wird die nationale Reserve um 7,5 Millionen Euro gekürzt."



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