§ 1 - Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Besoldung (GBAWidVertrAnO)

A. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1975 (Nr. 41)
Geltung ab 09.11.2022; FNA: 2030-14-235 Beamte

§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit dadurch über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Besoldung entschieden wird, die sich gegen Entscheidungen richten, für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts besteht.

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Zitierungen von § 1 GBAWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GBAWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBAWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GBAWidVertrAnO Übergangsregelung
...  §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die ...


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