§ 2 - Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten der Besoldung (BGHWidVertrAnO)

A. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1976 (Nr. 41)
Geltung ab 09.11.2022; FNA: 2030-14-236 Beamte

§ 2 Vertretung bei Klagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Besoldung übertragen, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für den Erlass des Widerspruchsbescheids besteht.

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Zitierungen von § 2 BGHWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGHWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGHWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BGHWidVertrAnO Übergangsregelung
... §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor ...


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