Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2023
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 722 ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40" ein Semikolon und die Angabe „L 173 vom 30.6.2022, S. 133" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2023
- 3.
- § 722 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach
§ 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(3) Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach
§ 348 Absatz 3 bleiben unberührt.
(4) Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren."
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51